Corona tanzt nicht!
Aus aktuellem Anlass stellen wir hier kurzfristig Informationen zu unseren Clubs und Aktivitäten im Umgang mit dem sich ausbreitenden Virus COVID-19 zusammen.
Regelung ab 2.11.2020:
Das Land Baden-Württemberg hat eine neue Corona-Verordnung erlassen. Danach ist ab 2.11.2020 weder ein Übungsbetrieb erlaubt noch Tanzveranstaltungen gestattet.
Zur aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Vorangegangene Regelungen:
Regelungen ab 01.07.2020 bis 31.10.2020:
Das Land Baden-Württemberg hat eine neue Corona-Verordnung erlassen. Danach ist ein eingeschränkter Übungsbetrieb unter Auflagen wieder möglich - sofern die Vereinsmitglieder das auch wollen und die Örtlichkeiten es erlauben.
Details siehe weiter unten.
Es gelten grundsätzlich überall die weitaus bekannten Corona-Grundregeln:
- Abstand halten
- Hygiene anwenden
- Mund-Nasen-Bedeckung tragen
- Begrenzung der Teilnehmerzahl
Von unkontrollierten gegenseitigem Besuchen nehmen wir aber vorerst weiterhin ABSTAND.
Club | Tanz ab | Hinweise | |
The Survivors | S-Feuerbach | 15.09.20 | Feste Paare, |
Stuttgart Strutters | S-Freiberg | 09.09.20 | Feste Squares Max. 20 Personen, |
Tamburin Stuttgart | S-Bad Cannstatt/ S-Botnang | 08.07.20 | Feste Squares Plus- und A-Café: Max. 20 Personen, Anmeldung erforderlich! |
Stoke-Boat-Promenaders | Tübingen | 12.07.20 | Feste Tanzgruppen in getrennten Zeiträumen für Class + Member keine Gäste |
Square Miners | Neubulach | 01.07.20 | sofern genügend TänzerInnen anwesend |
Susie Q´s | S-Vaihingen | virtuelle Class | |
Stuttgarter Rebläuse | S-Möhringen | Juli 2020 | keine Gäste |
Dreamcatchers | Renningen | 08.09.20 | Open House, dann Class + Member keine Gäste |
Enz-Twirlers | Bietigheim | - | Derzeit ist kein Tanzen möglich |
Mélusine Squares | Bietigheim | 02.10.20 | Max. 20 Personen, Anmeldung erforderlich! |
The Wheelers | Esslingen | - | Derzeit ist kein Tanzen möglich |
C-Lions | Ostfildern | - | Derzeit ist kein Tanzen möglich |
Häbbie Hibbos | Kirchheim/Teck | 13.09.20 | kein Open House |
Running Muffins | Waiblingen-Hohenacker | Sept. 20 | Max. 20 Personen, Anmeldung erforderlich! |
Stand: 13.10.20
Corona-Verordnung (CVO) BW ab 01.07.20
Unsere Hinweise zur Corona-Verordnung
Essentials:
- § 2 Allgemeine Abstandsregel
(1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen (ist also nicht mehr zwingend).
(2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen, die nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig sind.
- § 9 Ansammlungen
Ab dem 1. Juli dürfen sich im öffentlichen Raum nun genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen. Die neue Verordnung unterscheidet nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Räumen. - §10 Abs: 5: Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.
CVO als Dokument:
Corona-Sport-Verordnung BW ab 01.07.20
Essentials:
- In der neuen Sport-Verordnung sind weitere Lockerungen enthalten. Sie ermöglicht unter gewissen Vorgaben wie Hygienevorschriften und Dokumentationspflichten das Training, den Spielbetrieb und Wettkämpfe in Kontaktsportarten.
- Im organisierten Trainings- und Übungsbetrieb kann von der Abstandsregel abgewichen werden, sofern das die für die Sportart üblichen Sport-, Spiel- und Übungssituationen erfordern.
Abseits des Sportbetriebes ist der Abstand von mindestens 1,5 Metern weiter einzuhalten (§2 Abs. 2). - § 3 Abs. 2: Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten soll ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten werden; davon ausgenommen sind für das Training oder die Übungseinheit übliche Sport-, Spiel- und Übungssituationen.
- Die maximale Gruppengröße für den Trainings- und Übungsbetrieb ist entsprechend der generellen Corona-Verordnung auf 20 Personen beschränkt.
- §3 Abs. 3 Sofern der Trainings- und Übungsbetrieb in Gruppen stattfindet, soll eine Durchmischung der Gruppen vermieden werden.
Bei Trainings- und Übungsformen, in denen ein andauernder körperlicher Kontakt erforderlich ist, sind feste Trainings- und Übungspaare zu bilden, zum Beispiel bei Kampfsportarten.
- §3 Abs. 4: Soweit durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist, sind in jedem Training oder jeder Übungseinheit möglichst feste Trainings- oder Übungspaare zu bilden.
- Es gibt keine Anforderungen für eine erforderliche Mindestfläche pro Tanzpaar mehr.
CVO-Sport als Dokument:
https://km-bw.de/CoronaVO+Sport+ab+1_+Juli
Die neuen Regelungen müssen nun von den Clubs auf ihre Verhältnisse vor Ort überrprüft und angewendet werden, es ist ein gewisser Interpretationsspielraum vorhanden, der zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.
Es wird empfohlen, sich auch mit der zuständigen Ortsbehörde abzustimmen.
Update 30.06.20:
Eine Rückfrage im Kultusministerium zu § 3 der CVO-Sport ergab:
„notwendigerweise“ bedeutet, dass eben so wenig wie möglich gemischt wird. Darauf sollten Sie achten. Einer Durchmischung von den immer gleichen 8 Personen spricht daher nichts entgegen."
Das bedeutet: ein regulärer Übungs-Tanzbetrieb ist aus Sicht des Ministeriums auch mit mehreren Squares möglich. Jeder Square sollte aber dann möglichst den ganzen Abend beieinander bleiben (immer die gleichen 8), um sowenig als möglich extern zu „durchmischen“.
Innerhalb eines Squares ist eine Durchmischung erlaubt.
Wir haben damit quasi auch den „Segen von oben“.